Ärzte und Zahnärzte können auch unter den Bedingungen der neuen Richtlinien von der Förderung des Gründungszuschusses bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit profitieren - auch bei Übernahmen und ertragsstarken Praxisbeteiligungen. Wer die Antragstellung auf die leichte Schulter nimmt, erhält mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Förderung mehr, sondern wird mit einem Ablehnungsbescheid konfrontiert.
Hier bekommen Sie als Angehöriger der Heilberufe, als Facharzt, Arzt oder Zahnarzt die notwendige PROFESSIONELLE HILFE bei der Antragstellung. Oder rufen Sie uns einfach direkt an. Die Rufnummern finden Sie am unteren Ende jeder Webseite.
Das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen" hat folgende Änderungen beim Gründungszuschuss gebracht:
Eine solide - auch zeitlich abgestimmte - Niederlassungsplanung wird immer wichtiger.
Sprechen Sie uns rechtzeitig an. Wir helfen Ihnen mit unserer umfangreichen Erfahrung mit allen Förderinstrumenten und insbesondere auch aus den Bereich der Zulassungsverordnung.
Hier können Sie sich einen Bewilligungsbescheid einer ertragstarken Praxisübernahme unter den Bedingungen des neuen Gründungszuschusses anschauen. 6 mal 2.300 Euro = 13.800 Euro wurden bewilligt. Die Antragstellung wurde von uns begleitet und erfolgreich abgeschlossen.
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Wann tritt das Gesetz in Kraft ? - Der neue Gründungszuschuss tritt schon am Tag nach der Verkündung des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ in Kraft, also ab 28.12.2011. Wie wirken sich die Kürzungen in 2011 und den Folgejahren aus? - Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Gründungszuschuss zur Ermessensleistung. Sie müssen zum Gründungszeitpunkt über 150 (statt 90) Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen und erhalten die Grundförderung nur noch sechs statt neun Monate. Nach Inkrafttreten des Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung mehr, so dass sie bei ausgeschöpftem Budget abgelehnt werden kann. Für 2012 sind rund 770 Mio. Euro für den Gründungszuschuss eingeplant. Dies entspricht (da zugleich die Höhe der Förderung pro Kopf reduziert wird) einem Rückgang der geförderten Gründer (Köpfe) auf ca. die HÄLFTE. Wenn die Anzahl der Anträge gleich bleibt und das Auswahlverfahren sich nicht verändert, könnten die Mittel für den Gründungszuschuss theoretisch bereits zur Jahresmitte erschöpft sein. Für 2013 und die Folgejahre sind sogar nur noch 470 Mio. Euro für den Gründungszuschuss eingeplant. Das Budget könnte dann schon in der ersten Jahreshälfte ausgeschöpft sein. Davon gehen wir aber nicht aus. Wir sind der Überzeugung, dass durch eine stark selektive Vergabe und Bewilligungspraxis das Geld von den Agenturen so verteilt wird, dass es übers Jahr reicht. Nach welchen Regeln erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes die Auswahl der geförderten Gründer ? - Es bleibt grundsätzlich bei der Vergabe durch die Arbeitsagenturen auf Grundlage einer fachkundigen Stellungnahme und den aussagekräftigen UNterlagen über das Gründungsvorhaben. Tragfähigkeit des Vorhabens sowie der persönliche Bedarf müssen stringent veranschaulicht sein. Was ist mit Sperrzeiten, die in die Zeit des neuen Gründungszuschusses hinein ragen? - Eine Sperrzeit erhalten Sie, wenn Sie ohne wichtigen Grund (z.B. Schichtdienste, Krankheit, Umzug zum Ehepartner) selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag schließen oder ähnliches. Beispiel: Sie kündigen oder schließen einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2011, die Sperrzeit dauert bis 30.12.2011. Sie gelten ab dem 1.10.2011 als arbeitslos, haben aber erst ab dem 31.12.2011 Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn Sie ab 02.10.2011 gründen, sollten Sie den Gründungszuschuss in der alten Form erhalten, wenn auch erst beginnend am 31.12.2011 für dann neun Monate. |
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Gründungszuschuss in vollem Umfang doch auch bei einer Gründung während der Sperrzeit Kaum war der neue Gründungszuschuss ab 1.8.2006 in Kraft und löste damit das bisherige Überbrückungsgeld ab, gab es vom Arbeitsministerium in einer Pressemitteilung folgende Verlautbarung: "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung." Nun die Überraschung: Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn die Gründung während einer Ruhe- oder Sperrzeit erfolgt. Die Förderung wird dadurch zeitlich um die Sperrzeit verzögert – also nur zeitlich im Normalfall 3 Monate nach hinten verschoben – aber in vollem Umfang – nach Ende der Ruhe- oder Sperrzeit ausgezahlt. Wörtlich heißt es dazu in den Durchführungsanweisungen (das sind verbindliche interne Regelungen der Bundesagentur, die aber jederzeit geändert werden können): "Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhezeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet." |
§ 57 Gründungszuschuss (SGB III)
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung (SGB III)
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.“‘
Die Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld ist ebenfalls im III. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. § 128 (1) wird wie folgt erweitert:
§ 128 - Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
(...)
9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.“‘
Die erwähnte Übergangsregelung ist im Rahmen eines eigens eingefügten § 434o geregelt.
§ 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Die §§ 434 a bis o enhalten zahlreiche Übergangsregelungen zum SGB III.)
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden.