Beim Gründungszuschuss ist nach 9 Monaten noch nicht Schluss. Existenzgründer, die derzeit den Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit bekommen, sollten es nicht versäumen, die Weitergewährung des Gründungzuschusses für 6 weitere Monate in Höhe von monatlich 300 Euro rechtzeitig zu beantragen. Wer sich also rechtzeitig bei seiner Agentur für Arbeit um die Fortführung der Existenzgründungsförderung bemüht, kann mit einer weiteren Förderung von 1.800 € rechnen.
Zunächst einmal: Die Existenzgründungsförderung durch den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gliedert sich in zwei Phasen. In der ersten Phase bekommen Existenzgründer für 9 Monate ihr individuelles Arbeitslosengeld I zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 € für Sozialversicherungsbeiträge.
In der zweiten Förderphase wird nur noch die monatliche Pauschale von 300 € für weitere sechs Monate, also insgesamt 1.800 €, gezahlt. Der Existenzgründer muss nach Auslaufen der Grundförderung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken. Die 300 Euro sollen lediglich übergangsweise bei der sozialen Absicherung helfen. Sie sind steuerfrei und werden für die Ermittlung der Beitragshöhe bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht herangezogen.
Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Verlängerung des Gründungszuschusses um weitere 6 Monate um eine Ermessensentscheidung handelt. Im Gegensatz zur neunmonatigen Grundförderung besteht hier kein Rechtsanspruch. Da die Entscheidung im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt, kann es hier zu erheblichen regionalen Unterschieden in der Vergabepraxis kommen.
Für die Weitergewährung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Neben der allgemeinen Verjährungsfrist von vier Jahren (nach § 45 Abs. 1 SGB I) sind hier jedoch keine besonderen Fristen zu beachten.
Einen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses erhalten Existenzgründer bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Die Möglichkeit sich das Formular als Download im Internet herunterzuladen, besteht leider nicht.
Tipp: Da bei der Verlängerung des Gründungszuschusses nicht das gesamte Kalender- bzw. Geschäftsjahr überprüft wird, kann sie bereits zwei Monate vor Ablauf der Grundförderung beantragt werden. Existenzgründer sollten daher die Abholung bzw. Einreichung der Antragsunterlagen selbst in die Hand nehmen, wenn sie innerhalb dieser Frist nichts von der Agentur für Arbeit zugeschickt bekommen haben.
Im Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses werden unter dessen folgende Informationen abgefragt:
Zusätzlich zum Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
Mit diesen Unterlagen muss im Endeffekt belegt werden, dass es sich tatsächlich um eine hauptberufliche unternehmerische Aktivität und intensive Geschäftstätigkeit handelt.
Ein wichtiges Kriterium beim Gründungszuschuss ist, dass nur eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit gefördert werden kann: Der Existenzgründer muss also mindestens 15 Stunden pro Woche für die selbständige Tätigkeit aufwenden und der Zeitaufwand für eine eventuelle nichtselbständige Tätigkeit darf keinesfalls den zeitlichen Aufwand für die selbständige Tätigkeit überwiegen.
Wichtig ist auch, dass die Ausführungen und Zahlen der eingereichten Unterlagen des Selbständigen schlüssig sind. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Letztendlich werden bei der Verlängerung des Gründungszuschusses solche Gründer aussortiert, die während der neunmonatigen Förderung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen haben, um ihr Geschäft zum Laufen zu bringen, oder denen dies trotz reger Bemühungen nicht gelungen ist. Sinn und Zweck der Existenzgründungsförderung bleibt es schließlich, die entsprechende Person „in Arbeit“ zu bringen und nicht um jeden Preis eine wenig aussichtsreiche Gründung weiterzufördern.
Allerdings müssen auch Gründer, die besonders erfolgreich waren und schon nach sieben bis neun Monaten Förderung eigentlich keine Hilfe mehr benötigen, damit rechnen, dass sie nicht weitergefördert werden.
Der Antragsteller erhielt einen Ablehnungsbescheid.
Wenn die Gründung aber – wie in den meisten Fällen – zwischen diesen beiden Extremen liegt, so hat ein Existenzgründer gute Chancen auf eine Verlängerung des Gründungszuschusses.
Wir haben die umfangreichste Erfahrung und helfen Ihnen gern im Rahmen eines geringen Entgeltes.
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