Zum Februar 2006 wurde die so genannte Rahmenfrist einheitlich auf 2 Jahre verkürzt.
Bis dahin reichte es für Antragsteller auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungsgeld, wenn Sie nachweisen konnten, dass Sie innerhalb der letzten fünf (bzw. drei) Jahre 12 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hatten.
Die Neuregelung führt dazu, dass jemand der mehr als 12 Monate selbständig war und keine Beiträge mehr einbezahlt hat, keinen (vollständigen) Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I hat.
Deutlich besser dran sind Gründer, die vor der Gründung mindestens 1 Tag Arbeitslosengeld bezogen haben. Sie können bis zu vier Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit wieder in den Restanspruch auf Arbeitslosengeld zurückkehren.