Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Selbstständigen sind unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Berechnungsgrundlage sind 25 Prozent der "monatlichen Bezugsgröße" (2.555 EUR im Westen, 2.170 EUR im Osten für das Jahr 2010). Bei 2,8 Prozent Beitragssatz resultiert daraus ein Monatsbeitrag von 17,89 EUR bzw. 15,19 EUR. Beiträge erhöhen sich ab 2011.
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Der Versicherungspflichtige muss den Beitrag alleine tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zum Monatsersten zahlen (auch Jahresbeitrag zum Jahresersten möglich).
Die freiwillige Weiterversicherung kann man bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Dort liegen die erforderlichen Antragsvordrucke bereit. Den Antragsvordruck findet man auch unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-
Geldleistung/Publikation/V-Alg-Weiterversicherung.pdf.
Wird die selbstständige Tätigkeit beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, so entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Über die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erhält der freiwillig Versicherte einen Nachweis von der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit.
Das Arbeitslosengeld berechnet sich an Hand früherer Arbeitsentgelte oder an Hand eines fiktiven Gehalts. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes werden bestimmte Bemessungszeiträume und ggf. ein zuvor bezogenes Arbeitslosengeld berücksichtigt. Deshalb sollte sich der Antragsteller hierzu bei der Arbeitsagentur beraten lassen.
Wenn der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat, richtet sich die Höhe des Arbeitslosenentgeldes nach einem fiktiven Gehalt. Das fiktive (Brutto-)Gehalt eines (Zahn-)Arztes mit Hochschulausbildung beträgt monatlich 2.671 Euro (West) bzw. 2.387 Euro (Ost). Aus dem Bruttogehalt wird unter Abzug der Lohnsteuer gemäß Lohnsteuerkarte und der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge von 21% ein Nettoentgelt berechnet. Das Arbeitslosengeld beträgt 67% (mit mindestens einem Kind) bzw. 60% (ohne Kind) des Nettoentgeltes.
| Fiktives monatl. Bruttogehalt |
Fiktives monatl. Nettogehalt |
ALG I (bei mind. einem Kind) |
ALG I (ohne Kind) | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Hoch-/ Fachhoch- schule |
West | 2.671 EUR | 2.110 EUR | 1.414 EUR | 1.266 EUR |
| Ost | 2.387 EUR | 1.886 EUR | 1.264 EUR | 1.132 EUR | |
| Fachschule/ Meister |
West |
2.356 EUR |
1.862 EUR |
1.247 EUR |
1.117 EUR |
| Ost |
2.067 EUR |
1.633 EUR |
1.094 EUR |
980 EUR |
|
| Abgeschlos- sener Ausbil- dungsberuf |
West |
1.972 EUR |
1.558 EUR |
1.044 EUR |
935 EUR |
| Ost |
1.708 EUR |
1.349 EUR |
904 EUR |
809 EUR |
|
| Keine Ausbildung |
West |
1.512 EUR |
1.195 EUR |
800 EUR |
717 EUR |
| Ost |
1.281 EUR |
1.012 EUR |
678 EUR |
607 EUR |
Die Länge des Anspruches auf ALG I ist abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses und liegt bei unter 55jährigen zwischen 6 und 12 Monaten, bei über 55jährigen zwischen 6 und 18 Monaten.
| Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von insgesamt mindestens… Monaten | nach Vollendung des… Lebensjahres | Anspruch auf Arbeitslosengeld für … Monate |
|---|---|---|
| 12 | 6 | |
| 16 | 8 | |
| 20 | 10 | |
| 24 | 12 | |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung ist zwar freiwillig, begründet wird damit aber ein Versicherungspflichtverhältnis. Die Beitragszahlungen können nur beendet werden, indem der Selbstständige seine Selbstständigkeit beendet oder absichtlich mit seiner Beitragszahlung mindestens drei Monate in Verzug gerät (das Versicherungspflichtverhältnis endet dann rückwirkend ab dem Eintritt des Verzugs).
Wer als Selbstständiger relativ etabliert ist und die Versicherung nur für den Notfall abschließt, riskiert in ein Versicherungspflichtverhältnis zu geraten, dessen Beiträge durch den Gesetzgeber ähnlich wie bei anderen Zweigen der Sozialversicherung – im Laufe der Zeit immer weiter angehoben werden.
Denjenigen, die sich nicht 100%ig sicher sind, ob ihre Existenzgründung nach 9 bis 15 Monaten tragfähig ist, kann man jedoch eine solche Versicherung nur empfehlen. Sie können mit geringen Beiträgen einen Leistungsanspruch erwerben und dann Arbeitslosengeld I beziehen. Bereits nach zwölf Beitragsmonaten (dies entspricht weniger als 400 Euro bezahlter Beiträge) besteht Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld I (in Höhe des bis zu 30-fachen der Beiträge).
Letztlich ist zu bedenken, dass das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zunächst bis zum 31.12.2010 befristet ist und dann entschieden wird, ob die Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus angeboten werden soll.
Alle Informationen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung können Sie sich hier als MP3 zum Anhören herunterladen.