Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Durchführungsanweisung zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen einer Sperrzeit nach § 144 SGB III geändert. In aller Regel verhängte die Bundesagentur bislang bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von maximal zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde. Ausnahme: Der Arbeitnehmer hatte für den Abschluss des Vertrages einen wichtigen Grund. Das Bundessozialgericht hatte allerdings bereits vor eineinhalb Jahren entschieden (Urteil vom 12. Juli 2006, AZ: B 11a 47/05 R), dass keine Sperrzeit verhängt werden darf, wenn der Arbeitgeber bei Verzicht auf den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte. Dem hat sich die Bundesagentur für Arbeit nun angepasst. Danach liegt nunmehr ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist; weitere Voraussetzungen: dem Arbeitnehmer musste eine betriebsbedingte Kündigung drohen, und zwar zum selben Zeitpunkt wie im Aufhebungsvertrag vorgesehen oder früher; außerdem gibt es unter anderem Vorgaben zur Kündigungsfrist und zur Höhe der Abfindung.
Nach der nunmehr geänderten und aktualisierten
Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit führen
Aufhebungsverträge in vielen Fällen nicht mehr zwangsläufig zu
Einbußen beim Arbeitslosengeld. Sind die einschlägigen
Voraussetzungen erfüllt, findet keine weitere Prüfung der
hypothetischen Kündigung mehr statt. Lediglich wenn sich die
Abfindung seitens des Arbeitgebers nicht im geforderten Rahmen von
0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr bewegt, wird
die Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung noch
geprüft.