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Schwangerschaft bei Zahnärztinnen in Anstellung oder Selbstständigkeit

Beschäftigungsverbot für werdende Mütter durch Arbeitgeber auszusprechen

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter nach § 4 Mutterschutzgesetz auszusprechen bzw. es gilt ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses.

Über das Beschäftigungsverbot ist umgehend die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zu unterrichten.

Folgende Unterlagen sollten beigefügt werden:

  • Attest des Gynäkologen über die Schwangerschaft
  • Beschreibung des Tätigkeitsbereiches, aus dem hervorgeht, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen eine Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist. Dabei sollte auf das Urteil desBundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 1993 - C 42/89 hingewiesen werden.
  • Angabe des Bruttogehaltes. Die Krankenkasse muss sodann 100 Prozent des Bruttogehaltes für die Dauer des Beschäftigungsverbotes erstatten.

Bei eventuellen Rückfragen können der Krankenkasse als Ansprechpartner das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz sowie die Zahnärztekammer benannt werden.


Was erhalten angestellte (Zahn)Ärztinnen?

Eine angestellte (Zahn)Ärztin (Voraussetzung: gesetzlich krankenversichert) befindet sich ab Kenntnis der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot.

Die (Zahn)Ärztin bekommt bis zum Beginn der Mutterschutzfrist ihr Gehalt vom Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der Mutterschutzaufwendungen nach § 11 Abs. 1 MuSchG zu stellen. Von der Krankenkasse bekommt er dann das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt zzgl. seiner AG-Aufwendungen zurückerstattet (Umlageverfahren) und hat somit für die schwangere (Zahn)Ärztin keinerlei Aufwendungen.
6 Wochen vor der Geburt beginnt dann die Mutterschutzfrist. Die gesetzlich Krankenversicherte bekommt von ihrer Krankenkasse täglich 13,00 EUR erstattet. Damit die Schwangere jedoch keine Nachteile hat, bekommt sie vom Arbeitgeber die Differenz zwischen ihrem Nettogehalt (entscheidend sind hier die letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes) und den kalendertäglichen 13,00 EUR der Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann jedoch auch in diesem Fall bei der Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bei Mutterschaft (U2) stellen und bekommt den gezahlten Betrag zu 100 % zurückerstattet. Die Mutterschutzfrist endet 8 Wochen nach der Geburt.
Die angestellte (Zahn)Ärztin bekommt also über die komplette Schwangerschaft bis 8 Wochen nach der Geburt ihr Gehalt weitergezahlt. Dem Arbeitgeber entstehen jedoch hierfür keinerlei Aufwendungen, da er alles von der Krankenkasse zurückerstattet bekommt.

Was erhalten Selbstständige?

Als Selbstständige, z.B. in einer Partnerschaft ohne Kapitalbeteiligung, kann eine (Zahn)Ärztin „bis zuletzt“ arbeiten und Umsätze erzielen. Nach der Geburt bekommt sie Elterngeld.
Das Elterngeld beträgt grds. 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit. Bei einer selbstständigen (Zahn)Ärztin wird demzufolge der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.
Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids gezahlt.
Der Höhe nach ist das Elterngeld pro Kind auf mindestens 300 EUR und einen Höchstbetrag von 1.800 EUR begrenzt. Die Zahlungsdauer beträgt regulär zwölf Monate (auf Antrag ist eine Verteilung auf 24 Monate möglich), sie verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn auch der Partner seine Erwerbstätigkeit einschränkt.
Während des Bezugszeitraumes des Elterngeldes ist Teilzeitarbeit zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Allerdings wird der Hinzuerwerb auf das Elterngeld angerechnet. Eine entsprechende Erklärung des Selbständigen gegenüber der Elterngeldstelle ist im Regelfall ausreichend.
Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG). Es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und kann damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte der Eltern erhöhen. Es wird zwar nicht bei der Einkommensermittlung, aber bei der Steuersatzermittlung berücksichtigt. Dies geschieht nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs. Insbesondere bei Ehepaaren drohen deshalb Steuernachforderungen bei der Einkommensteuerveranlagung durch den höheren Steuersatz auf die Einkünfte des weiterhin erwerbstätigen Ehegatten. Dies gilt auch bereits für Normalverdiener.
Zu beachten ist auch, dass die Höhe des Elterngeldes an das Nettoeinkommen vor der Geburt anknüpft. Dieses Einkommen wird bei Ehegatten unter anderem auch durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Hatte der Ehegatte, der das Elterngeld erhalten soll, im Jahr vor der Geburt die Steuerklasse V, so ergibt sich daraus unter Umständen ein geringeres Elterngeld. Ein Wechsel der Steuerklasse ist Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis 30. November des jeweiligen Jahres möglich, und bei der Gemeinde zu beantragen. Er wird ab dem Folgemonat der Änderung wirksam. Ein rückwirkender Wechsel ist hingegen nicht möglich.
Zu den Einkünften zählen übrigens nicht nur Einkünfte aus aktiver persönlicher Tätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen (z.B. aus Fondsvermögen). Hierbei kann es durch Gewinnschwankungen zu erheblichen Kürzungen des Elterngeldes kommen.
Letztendlich sollten Selbstständige rechtzeitig planen und gut vorbereitet sein, um in den Genuss der vollen Förderung zu gelangen, denn durch geschickte Steuerung des Gewinns kann die Höhe des Elterngeldes selbst beeinflusst werden.

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