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Aktuelle Erfahrungen mit dem neuen Gründungszuschuss

Uns erreichen täglich die gleichen Erfahrungsberichte. Angeblich bekommen Ärzte, Zahnärzte und Fachärzte keinen Gründungszuschuss mehr... FALSCH

Die Strategie der Arbeitsagenturen ist ganz offensichtlich und äußerst erfolgreich. Die Förderungen mit dem Gründungszuschuss sind über alle Branchen hinweg um 80 Prozent gesunken. Damit haben die Mitarbeiter der Arbeitsämter bereits ihr Ziel übererfüllt. Wie kommt das? Die Antwort ist ganz einfach. Es werden kaum noch Anträge gestellt. Die Falschauskünfte im Vorfeld sind so effektiv, dass die allermeisten Gründer von einer Antragsstellung absehen. Jedoch, wer keinen Antrag stellt, kann auch nichts bewilligt bekommen.

Insbesondere Ärzte bekommen flächendeckend die Information, dass ihre Berufsgruppe nicht mehr gefördert wird. Der Vorrang der Vermittlung würde greifen. Ärzte sind gut in einen neuen Job vermittelbar. Falsch! Gemäß den Durchführungsanweisungen der Agentur selbst, ist es nämlich ausgeschlossen, ganze Branchen (hier das Gesundheitswesen bzw. Arzt, Facharzt, Zahnarzt) von der Förderung auszuschließen. Die Mitarbeiter der Agenturen verkennen, dass Arzt nicht gleich Arzt ist. Bestimmte Facharztrichtungen sind sehr gesucht, andere weniger. Der stationäre Sektor (Krankenhäuser und Kliniken) erzeugen eine große Nachfrage. Viele Ärzte wollen aber genau dort nicht mehr arbeiten.

Die Agenturen gehen strategisch und bislang äußerst erfolgreich vor. Kein Antrag, keine Arbeit damit, kein Bescheid und keine Begründung notwendig. Es hat den Anschein, die Agenturen wurden im Vorfeld sehr gut beraten und haben ihre Mitarbeiter sehr gut geschult.

Aus zahlreichen Anrufen und Ersuchen um Hilfe von Ärzten kennen wir die Strategie und die Argumente der Agenturen.

Wir haben eine Gegenstrategie entwickelt.

Die Agentur wird auch in Ihrem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen, die neuen Grundsätze „Vorrang der Vermittlung“ sowie „bei Beschäftigungsaufgabe gemäß Grundsatz Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keine Förderung“ durchzusetzen.

Man spricht - insbesondere bei der Übernahme einer Praxis - von Eigenleistungsfähigkeit oder wirft Ihnen vor, dass Sie selbst gekündigt haben oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.

Ob man selbst gekündigt hat oder gekündigt wurde – auch das darf bei der Entscheidung über eine Versicherungsleistung wie dem Arbeitslosengeld oder dem Gründungszuschuss keinen Unterschied machen, zumal gründende Ärzte oder Zahnärzte dafür ja bereits durch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I Bezug hinlänglich "bestraft" werden.

Jedem Arzt erzählt man unabhängig von den persönlichen Umständen, er habe doch wunderbare Vermittlungschancen, wenn er nur flexibel genug sei, weit genug pendelt oder umzieht oder ausreichend hohe Gehaltseinbußen in Kauf nimmt. Jedoch gibt es auch hier klar definierte Grenzen der Zumutbarkeit.

Selbst Juristen sind sich einig: Da der Gründungszuschuss eine Versicherungsleistung mit gesetzlich exakt benannten Voraussetzungen ist, bleibt für eine Ermessensentscheidung wenig Raum. Die Agenturen müssen ihr Ermessen korrekt ausüben.

Das sieht die Agentur in der Begründung im Ablehnungsbescheid natürlich komplett anders. In einigen Fällen wird erst der UNABHÄNGIGE Richter vorm Sozialgericht für Gerechtigkeit sorgen.

Wir haben die Antworten, die entscheidenden Argumente und können auch Sie zum Erfolg begleiten.

Wir haben bereits vielen Ärzten, Fachärzten und Zahnärzten zum Gründungszuschuss verholfen.

Dabei spielt die Form der Existenzgründung eine eher nebensächliche Rolle: Sowohl Neugründungen als auch Übernahmen oder Beteiligungen können gefördert werden.

Lassen Sie sich - am besten vor dem Erstkontakt zur Agentur für Arbeit - von uns beraten.

Aber auch zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt können wir Sie wahrscheinlich noch zum Erfolg bringen; selbst der Widerspruch gegen einen vorliegenden Ablehnungsbescheid macht in den allermeisten Fällen Sinn. Die Begründungen in den Ablehnungsbescheiden folgen stets den gleichen Mustern. Die Agenturen benutzen Textbausteine, die Sie in Ihren induviduellen Ermessensentscheidungen besser nicht benutzen sollten. Nicht selten trifft die Begründung der Ablehnung nicht zu. Ein Widerspruch könnte äußerst erfolgreich verlaufen.

Wichtig: Die Frist für den Widerspruch ist zu wahren. Das kann einfach formlos ohne Begründung erfolgen.

Die eigentliche Arbeit der Formulierung des Widerspruchs und die stringente Begründung mit schlagkräftigen Argumenten liefern wir Ihnen, nachdem wir uns Ihren speziellen Fall genau angeschaut haben. Eine anwaltliche Unterstützung ist in der Regel nicht notwendig. Somit entstehen dafür auch keine Kosten.

Das Beste dabei: Wir arbeiten erfolgsabhängig. Kein Erfolg - keine Kosten... auch nicht bei Misserfolg.

Warten Sie nicht zu lange. Eventuell läuft ihre Widerspruchsfrist gerade ab...

Alle Kontaktinformation finden Sie ganz unten auf jeder Seite.

Die Qualität einer Beratung kann man nicht sehen aber erfahren!
Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit unseren Beratern.

telefonisch unter: 0551-998920
per Fax unter: 0551-9989229
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