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Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

In 2024 erreichen uns vermehrt Ablehnungsbescheide wegen Eintritt einer Sperrzeit/ Beginn innerhalb des Ruhenszeitraumes.

Wir unterstützen beim Einlegen eines Widerspruches.

Sollte wegen Eintritt einer Sperrzeit infolge Eigenkündigung oder Auflösungsvereinbarung der Leistungsanspruch ruhen, muss die Agentur trotzdem fördern. Die neuerlichen fachlichen Weisungen der Agenturen vom 13.09.2023 werden oftmals nicht korrekt angewandt.

Bei Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen ist der Gründungszuschuss im Anschluss an den Ruhenszeitraum für 6 Monate zu gewähren. Das Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs nach § 93 Abs. 3 SGB III bewirkt lediglich einen späteren Förderbeginn.

Bewilligungen sind weiterhin möglich.

Nach Aufnahme der Kommunikation mit Ihrer Agentur für Arbeit werden bereits früh die Weichen für Sie gestellt. Zu diesem Zeitpunkt werden die ersten Fakten sowie Ihre Absichten dokumentiert und in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen. Die Agenturen gehen dabei strategisch geschult und stringent vor. Ohne fachmännische Unterstützung und eigene STRATEGIE sind Sie praktisch chancenlos. Entgegen den flächendeckend verbreiteten unrichtigen Auskünften der Mitarbeiter der Arbeitsagenturen gibt es aktuell in 2024 weiterhin sehr gute Chancen für jeden Arzt, die Förderung zu bekommen. Das Votum der fachkundigen Stelle im Kontext von stringenter Vorhabensbeschreibung und Businessplanung spielt die wichtigste Rolle bei der Ausübung des Ermessens. Wenn Sie sich hier unabhängigen Rat einholen und sich nicht durch falsche Auskünfte der Agenturen beirren lassen, maximieren Sie Ihre Chancen auf eine Bewilligung dieser Förderung. Ärzte und Zahnärzte sind keineswegs grundsätzlich vom Gründungszuschuss ausgeschlossen!

Eine aktuelle Änderung im Sozialgesetzbuch SGB III § 4 Absatz 2 besagt:

Der Vermittlungsvorrang gilt nicht (mehr) im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93. 

Diese Änderung ist für Ärzte, Zahnärzte und andere Fachärzte von besonderer Bedeutung, da diese Berufsgruppen (zu Recht) als besonders gut vermittelbar eingestuft wird. Der Vorrang der Vermittlung war nach unseren Erfahrungen bisher tatsächlich der häufigste Grund bei der Erteilung eines Ablehnungsbescheides bei Ärzten, Zahnärzten und anderen Fachärzten.

Bewilligung des Gründungszuschuss für die Neugründung einer Facharztpraxis - 20.041,20 steuerfreie Euro werden von April bis September 2023 in 6 Monatsraten zu je 3.340,20 Euro ausgezahlt:

Bewilligungsbescheid_Gruendungszuschuss_2023.pdf
Bewilligungsbescheid_Gruendungszuschuss_2023.pdf

Bewilligung des Gründungszuschuss für die Beteiligung an einer Facharztpraxis - 18.993,60 steuerfreie Euro werden von Januar bis Juni 2023 in 6 Monatsraten zu je 3.165,60 Euro ausgezahlt:

Bewilligungsbescheid-Phase1_2023.pdf
Bewilligungsbescheid-Phase1_2023.pdf

Bewilligung des Gründungszuschuss für die Übernahme einer Hausarztpraxis - 18.608,40 steuerfreie Euro wurden von Januar bis Juni 2022 in 6 Monatsraten zu je 3.101,40 Euro ausgezahlt:

Bewilligungsbescheid_2022.pdf
Bewilligungsbescheid_2022.pdf

Bewilligung des Gründungszuschuss für die Übernahme einer Facharztpraxis - 18.707,40 steuerfreie Euro wurden von Januar bis Juni 2021 in 6 Monatsraten zu je 3.117,90 Euro ausgezahlt:

Bewilligungsbescheid_2021.pdf
Bewilligungsbescheid_2021.pdf

Bewilligung des Gründungszuschuss für die Übernahme einer Hausarztpraxis - 18.423 steuerfreie Euro wurden von April bis September 2020 in 6 Monatsraten zu je 3.070,50 Euro ausgezahlt:

Bewilligungsbescheid-Gruendungszuschuss-2020.pdf
Bewilligungsbescheid-Gruendungszuschuss-2020.pdf

Bewilligung des Gründungszuschuss für eine fachärztliche Existenzgründung in BAG (Übernahme) - 18.357 steuerfreie Euro wurden von Januar bis Juli 2020 in 6 Monatsraten zu je 3.059 Euro ausgezahlt:

Bewilligungsbescheid-fuer-einen-Gruendungszuschuss-aus-Januar-2020-ueber-insgesamt-18.357-Euro.pdf
Bewilligungsbescheid-fuer-einen-Gruendungszuschuss-aus-Januar-2020-ueber-insgesamt-18.357-Euro.pdf

Die Strategie der Agenturen zielt ganz klar weiterhin darauf ab, Sie von der Antragstellung abzuhalten.

Viele Gründer werden von den Arbeitsagenturen bereits im Vorfeld abgeschreckt: "Unter diesen Bedingungen haben Sie keinen Anspruch auf Gründungszuschuss" bekommt man zu hören. Viele Ärzte verzichten dann auf die Antragstellung und damit bestenfalls auf über 21.000 Euro sowie weitere Vergünstigungen. Es ist diese (Des-) Informationspolitik, die dazu führt, dass die Zahlen der geförderten Gründungen mit Gründungszuschuss nach wie vor nur ein Fünftel des Niveaus des Jahres 2011 ausmachen, obwohl viele Existenzgründer alle Voraussetzungen für eine Bewilligung haben.

Wir haben auch unter den erschwerten Bedingungen ab 2012 zahlreiche Anträge auf den Gründungszuschuss bei Ärzten, Fachärzten und Zahnärzten erfolgreich begleitet.

Auch im Jahr 2022 bekommen Sie hier als Angehöriger der Heilberufe, als Facharzt, Arzt oder Zahnarzt die notwendige PROFESSIONELLE HILFE bei der Beantragung beim Arbeitsamt - auch und insbesondere bei der Beurteilung der Erfolgswahrscheinlichkeit eines Widerspruchs stehen wir zur Verfügung.

Klare Empfehlung: Nutzen Sie in jedem Fall Ihre Chance, den Gründungszuschuss zu beantragen!

  • in allen Fällen, in denen Sie eine eigene Zulassung erhalten (auch Job-Sharing) oder auch nur eine reine Privatpraxis gründen / eröffnen
  • auch bei allen Praxisübernahmen
  • Praxispartnerschaften mit oder ohne Kapitalbeteiligung (Gemeinschaftspraxis - neu: Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum MVZ etc..)

  • komplett erfolgsabhängige Bearbeitung - bisher 100% Erfolgsquote

Wir haben seit 2004 Überbrückungsgeld- und Gründungszuschussanträge für Heilberufler, Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte und Kieferorthopäden in mehreren hundert Fällen komplett vorbereitet und ALLE ANTRÄGE zum POSITIVEN Abschluss gebracht ! Das ist nicht selbstverständlich.

Bis zu 21.500 Euro Gründungszuschuss (steuerfreie Auszahlungen von 18.800 Euro in der 1.Förderphase sowie 2.700 Euro in der zweiten Förderphase) stehen Ihnen zu, obwohl - so unsere Erfahrung - nicht selten der Wirtschafts- oder Steuerberater die Beantragung als aussichtslos deklarierte. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt und vor allem die Richtlinien im Detail gelesen hat.


Uns erreichen nicht selten Anrufe, in denen uns berichtet wird, dass keine Antragstellung erfolgte, weil man die Auskunft von der Agentur selbst oder vom Steuer- oder Wirtschaftsberater erhielt: Eine Antragstellung ist bei Ihnen nicht möglich, weil...

Oftmals falsche Auskünfte (aus Unkenntnis aller Möglichkeiten - man kennt sich einfach mit dem Thema nicht aus), die dazu führen, dass sehr viel Geld verschenkt wurde. Leider kann man nach erfolgter Gründung nicht mehr viel retten, aber fragen Sie uns trotzdem am Telefon. Wir kennen alle Möglichkeiten und haben nahezu jeden Fall bereits erfolgreich erprobt.

Die Agentur selbst hat natürlich kaum ein Interesse, Ihnen alle Möglichkeiten aufzuzeigen. Die obige Auskunft erspart den Mitarbeitern Arbeit und schont das Budget der Agentur. Für falsche Beratung können Sie dort auch niemanden haftbar machen... Ihren Steuer- oder Wirtschaftsberater auch schlecht. Lassen Sie den Schaden besser nicht entstehen. Diese Energie benötigen Sie für andere Dinge im Rahmen Ihres Gründungsvorhabens.

Fragen Sie uns in einem einfachen Telefonat bzgl. Ihres Falles!

Eine solide - auch zeitlich abgestimmte - Niederlassungsplanung wird aber immer wichtiger. Sprechen Sie uns rechtzeitig - am besten 6 bis 12 Monate vor dem Gründungsvorhaben - an.

Aber auch kurzfristig (wenige Tage vor dem Gründungsdatum) können wir in der Regel noch ausreichend Hilfe leisten.

Wir bringen Sie ans Ziel durch eine optimierte Gründungsplanung.

Im ersten Telefonat sagen wir Ihnen, ob die Antragsvoraussetzungen bei Ihnen vorliegen und ein Antrag somit Sinn macht.

Ein Anruf ohne Verpflichtung, der sich richtig lohnen kann!

Wir haben Anträge für den Gründungszuschuss bei Ärzten auch bereits in 2012 und in 2013 erfolgreich begleitet.

Hier laden Sie sich einen Überblick zur Höhe der Förderung als pdf runter:

Gründungszuschuss ab 2012
Gründungszuschuss ab 2012

Ärzte und Zahnärzte können auch unter den Bedingungen der neuen Richtlinien mit unserer Hilfe einen mit Erfolg gekrönten Antrag stellen...  Wer das Thema ohne professionelle Unterstützung angeht, erhält wahrscheinlich eine Ablehnung. Wir bieten eine individuelle Lösung für jeden Einzelfall.

Was ist das BESONDERE an der Hilfe durch die ISP?

Der Gründungszuschuss ist eine steuerfreie Leistung der Agentur für Arbeit an die Existenzgründer (zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt), die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss wird für 6 Monate gewährt und soll in dieser Zeit Lebensunterhalt und soziale Sicherung garantieren. Die Höhe hängt vom bisherigen Einkommen ab, Bsp. 4.100 € netto führt zu einem Anspruch von ca. 18.400 €. Verheiratete mit mindestens 1 Kind erhalten mehr als Ledige ohne Kinder.

Der Gründungszuschuss wird steuerfrei gezahlt und unterliegt nicht dem so genannten Progressionsvorbehalt, das heißt er wird nicht dem sonstigen Einkommen hinzuaddiert um Ihren Steuersatz zu ermitteln. Er wirkt somit wie Bargeld, wird natürlich bargeldlos auf Ihr Konto monatlich überwiesen.

Der ausgezahlte Betrag ist deutlich höher als das Arbeitslosengeld wäre. Die Höhe richtet sich nach dem zuletzt bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Zusätzlich wird der Betrag (als Pauschale von 300 €) ausbezahlt, den das Arbeitsamt ansonsten direkt für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgegeben hätte. Denn um diese Dinge muss sich der Selbstständige künftig ganz alleine kümmern - für sich und ggf. seine Familie. Der Existenzgründer kann (und soll) zum Gründungszuschuss beliebig viel dazu verdienen, es gibt hierfür keinerlei Obergrenzen. Auch müssen die Einnahmen dem Arbeitsamt nicht angezeigt werden. Der Gründungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, es ist kein Kredit. Es wird ohne Abzüge ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Wir besitzen die umfangreichste Erfahrung mit diesem Thema. Das kann Ihr Steuerberater mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht leisten. Oftmals besteht Unkenntnis über die Möglichkeiten in Ihrem speziellen Fall.

Wir fertigen für Sie ALLES Notwendige:

  • komplettes Ausfüllen der Antragsunterlagen
  • Kurzbeschreibung des Vorhabens
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan mit der alles entscheidenden Begründung des Anspruches auf den Gründungszuschuss - besonders wichtig bei ertragsstarken Übernahmen oder Praxiseinstiegen, die schon in einigen uns bekannt gewordenen Fällen einen Ablehnungsbescheid zur Folge hatten

Sie bekommen von uns die komplette Dienstleistung rund um den Gründungszuschuss - auch in dringenden Fällen binnen 48 Stunden.

Wir beraten Sie auch zur Anmeldung Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt. Hier erwartet die Agentur einen Nachweis von Ihnen, dass Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und beim zuständigen Finanzamt abgegeben haben. Neuerdings möchte das Finanzamt auch einen Businessplan.

Sie holen den für Sie personifizierten "Antrag auf Gewährung von Gründungszuschuss" sowie die "Anforderung der fachlichen Stellungnahme" von der Agentur für Arbeit ab, ergänzen lediglich Ihren tabellarischen Lebenslauf und eine Kopie der Approbationsurkunde, ggf. Promotionsurkunde und wir erledigen den Rest.

Sprechen Sie uns an. Rufen Sie uns an. Sie können viel gewinnen.

Wir gehen mit Ihnen genauestens die notwendigen Schritte durch.

Da es sich um eine Kann-Leistung handelt, können wir jedoch keine Garantie geben. Wir geben trotzdem unser BESTES - auch bei Übernahmen von ertragsstarken Praxen - bisher mit 100% ERFOLG. Aufgrund unseres deutschlandweit einmaligen Know-hows scheuen wir auch keine ERFOLGSORIENTIERTE oder ERFOLGSABHÄNGIGE Vereinbarung für die Bezahlung unserer Leistung.


Weitere nützliche Links:

Dienststellen-Ortsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit

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